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   FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 16 K 30/10   

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FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 16 K 30/10 (https://dejure.org/2010,75982)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.09.2010 - 16 K 30/10 (https://dejure.org/2010,75982)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. September 2010 - 16 K 30/10 (https://dejure.org/2010,75982)
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  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12

    Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt kein vom Erwerber fortführungs-fähiges Vermietungsunternehmen vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können (BFH, Urteile vom 24.02.2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 18.09.2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 05.03.2014 1 K 1265/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1240, Revision anhängig unter dem Az. XI R 16/14).

    Überwiegend wird davon ausgegangen, dass für die o.g. Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen ist, mit welchen Absichten die Steuerpflichtigen die Objekte erworben und vermietet haben (BFH, Urteile vom 24.02.2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris; Herbert, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 506 [511 f]; Müller-Lee, Umsatzsteuer-Berater -UStB- 2005, 312 [315 ff]).

    Das letztgenannte Urteil weicht nicht ab vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.09.2010 16 K 30/10 (juris), weil dort die Spanne zwischen Vermietungsbeginn und Veräußerung nur 17 Monate betrug.

    Eine solche Mietdauer hat das Niedersächsische FG (Urteil vom 30.09.2010 16 K 30/10, juris) bei einer von Anfang an bestehenden Verkaufsabsicht zu Recht nicht als prägend angesehen.

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